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Mobiles Internet ist aufgrund von Wartungsarbeiten mal wieder nicht verfügbar, Telefonate sind wegen einer Störung nicht möglich oder werden in schöner Regelmäßigkeit stets nach wenigen Sekunden automatisch beendet: Wenn einem der Mobilfunkprovider permanent Kummer bereitet, dafür aber Monat für Monat zweistellige Beträge vom Konto abbucht, ist das ganz schön frustrierend.
Doch muss man sich das überhaupt bieten lassen? Welche Beeinträchtigungen sind hinnehmbar, und wann hört der Spaß auf? Wir haben einen Experten gefragt und klären Sie auf.
Klaus Z. ist stolzer Besitzer eines Premium-Smartphones. Das Gerät arbeitet auch einwandfrei. Doch seit einem knappen halben Jahr macht sein Mobilfunkanbieter Ärger. Mehrmals war Z. bereits von einem Ausfall betroffen – wichtige Telefonate konnte er nicht führen, das Abrufen von E-Mails unterwegs scheiterte. Jetzt ist der Kunde stinksauer und überlegt, ob er seinem Anbieter schon vor Vertragsende kündigt. Doch geht das überhaupt?
Die Sache ist, wie nicht anders zu erwarten, natürlich komplex und hat auch schon zahlreiche Anwälte und Gerichte beschäftigt. Grundsätzlich muss der Kunde seinem Mobilfunkprovider eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung setzen, erklärt Christian Solmecke, Rechtsanwalt für Medien- und IT-Recht der Kölner Kanzlei Wilde Beuger Solmecke. Bei einem derartigen Leistungsausfall, wenn das mobile Internet und Telefonate nicht mehr funktionieren, sei eine Frist von einigen Tagen angemessen, in denen der Anbieter wieder alles zum Laufen bringen kann.
„Mobilfunkanbieter müssen in ihren AGB genau darlegen, welche Leistungen sie erbringen, z. B. ,Telefónica Germany stellt dem Kunden einen Mobilfunkanschluss bereit. Über diesen Mobilfunkanschluss kann der Kunde mittels einer Mobilfunkendeinrichtung das Mobilfunknetz von Telefónica Germany nutzen, um Sprach- und Datenverbindungen herzustellen und entgegenzunehmen’. In den AGB werden dann auch direkt bestimmte Einschränkungen genannt, die sich auf die Verfügbarkeit auswirken können“, erklärt Solmecke.
Inhaltliche Klauseln
In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen finden sich keine Klauseln zu der Prozentzahl der zu erbringenden Leistung, etwa an wie vielen Tagen das mobile Internet jährlich maximal ausfallen darf, aber inhaltlich ähnliche Klauseln wie:
„Die Erbringung und die Qualität der Mobilfunkdienstleistungen im Empfangs und Sendebereich des genutzten Mobilfunknetzes können zu bestimmten Zeiten und an bestimmten Orten beeinträchtigt sein und zwar
a) aufgrund behördlicher oder gerichtlicher Entscheidungen;
b) aus technischen Gründen, insbesondere durch funktechnische, atmosphärische oder geographische Umstände;
c) aufgrund von Maßnahmen, die auch im Interesse des Kunden erfolgen, wie
z.B. Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten oder
d) in Fällen höherer Gewalt.“
Die gute Nachricht für Klaus Z., der häufig mit Verbindungsproblemen zu kämpfen hat: „Treten regelmäßig Störungen auf, kann dies ein Grund für eine fristlose Kündigung darstellen“, betont Christian Solmecke. Er verweist dabei auf ein entsprechendes Urteil vom AG Leipzig (Urt. v. 19.02.2003 – 09 C 12621/02).
Wer über eine Kündigung nachdenkt, erwägt möglicherweise auch, vom Mobilfunkbetreiber Schadenersatz zu verlangen. Hierbei kommt es dem Experten zufolge darauf an, ob der Mobilfunkanbieter den Ausfall zu vertreten hat. Bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz sei ein genereller Haftungsausschluss unwirksam.
Keine Garantie
Vielsurfer trifft nicht nur eine Störung des mobilen Internets, sondern auch der heimischen DSL-Leitung, über die per Smartphone und Tablet in der Regel riesige Datenpakete abgegriffen werden. Solmecke weist darauf hin, dass Internetprovider nicht garantieren können bzw. müssen, dass ihre Netze uneingeschränkt verfügbar sind.
„Internetproviderverträge werden von den Gerichten nämlich als Dienstverträge eingeordnet. Das heißt, es ist nicht eine ununterbrochene Verbindung geschuldet, sondern der Internetprovider muss sich lediglich um einen Verbindungsaufbau und einen Datentransfer bemühen. Dazu muss er natürlich die erforderliche Sorgfalt anwenden und haftet, wenn die Verbindungsstörung durch Fahrlässigkeit des Providers verursacht wurde“, erläutert der Fachanwalt.
Üblicherweise enthielten die AGB daher eine Klausel, in der eine Verfügbarkeit von etwas unter 100 Prozent im Monatsmittel zugesagt wird. Der Netzbetreiber Unitymedia regelt in seinen AGB beispielsweise, dass die mittlere Verfügbarkeit bei 97,5 Prozent im Jahresmittel liegt. „Das bedeutet, selbst bei einem Ausfall des Anschlusses für eine Dauer von zehn Tagen im Jahr würde Unitymedia seine vertraglichen Pflichten noch erfüllen“, so Solmecke.
Trotzdem gibt es Fälle, in denen Kunden auf Schadenersatz hoffen dürfen. Der Kölner IT-, Medien- und Internetrechtler verweist auf ein Urteil des BGH aus dem Jahr 2013, wonach der Ausfall des Internetanschlusses für einen längeren Zeitraum (hier zwei Monate) einen Anspruch auf Schadenersatz begründet. Dabei habe ein konkreter Schaden nicht nachgewiesen werden müssen – allein der Fortfall der Nutzungsmöglichkeit des Internets sei vom BGH als Vermögensschaden anerkannt worden.
Der BGH begründete dies damit, dass die Verfügbarkeit des Internets ein Wirtschaftsgut von zentraler Bedeutung sei. Der Wegfall der Nutzungsmöglichkeit sei daher vergleichbar mit dem eines Kraftfahrzeugs. „Kann jemand sein KFZ nicht nutzen, ist in der Rechtsprechung seit langem anerkannt, dass ein Schadensersatzanspruch ohne Nachweis eines konkreten Schadens besteht“, erklärt Solmecke. Sein Fazit: „Bei kurzzeitigen Internetausfällen gibt es in aller Regel keine Entschädigung. Fällt das Internet jedoch über Wochen oder sogar Monate aus, hat der Kunde einen Schadensersatzanspruch.“
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